Fortbildungspflicht für Pflegekräfte gemäß § 132 SGB V
Qualität und Qualitätssicherung haben in der ambulanten und stationären Pflege einen hohen Stellenwert. Aus diesem Grund prüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) auch die Einhaltung der jährlichen Fortbildungspflicht für Pflegefachkräfte. Mindestens acht Fortbildungsstunden müssen alle Pflegekräfte einer Einrichtung im Jahr absolvieren. Dies regelt die Ergänzung zum Rahmenvertrag nach § 132 SGB V.
MDK fordert regelmäßige Erste-Hilfe-Schulung
Im Rahmen der MDK-Qualitätsprüfung müssen Pflegedienste auch nachweisen, dass ihre Pflegekräfte regelmäßig in Erster Hilfe geschult werden und verbindliche Regelungen für das Verhalten in Notfällen existieren.
Mit unserer Erste-Hilfe-Fortbildung speziell für Pflegekräfte können Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen ihre Mitarbeitenden in Erster Hilfe schulen und gleichzeitig qualifiziert fortbilden.